Medizinproduktgesetz

Erklärung

"Eine Abgabe von Medizinprodukten, die nicht zur Anwendung durch Laien vorgesehen sind, darf nur an Ärzt*innen, Heilpraktiker*innen sowie Kosmetiker*innen mit Heilpraktikerausbildung erfolgen, es sei denn, eine ärztliche oder zahnärztliche Verschreibung wird vorgelegt (§ 3 Nummer 17 des Medizinproduktegesetzes).“

Durch meine Bestellung versichere ich, dass ich auf Verlangen entsprechende Nachweise bzw. Verordnungen vorlegen kann.